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AGB

All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gungen der Kämpf He­be­zeug­ser­vi­ce GmbH, Am Läm­mer­berg 2, 99334 Amt Wachsenburg

 

I. An­wen­dungs­be­reich

1. Die All­ge­mei­nen Ge­schäftsbedingungen gel­ten für al­le Ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen un­se­rer Fir­ma.

2. Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend. Ver­trags­ab­schlüs­se und sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen wer­den erst durch un­se­re schrift­li­che Be­stä­ti­gung ver­bind­lich. Zu­sa­gen un­se­rer Ver­tre­ter oder An­ge­stell­ten be­dür­fen un­se­rer schrift­lichen Be­stä­ti­gung. Die in un­se­ren Pub­li­ka­tio­nen und Ver­öff­ent­li­chun­gen ent­hal­te­nen Leis­tungs- und sons­ti­gen An­ga­ben, Zeich­nun­gen und tech­ni­schen Da­ten sind un­ver­bind­lich, so­fern sie nicht in der Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich als ver­bind­lich be­zeich­net sind.

3. Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfts-beziehungen. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.

II. Ver­trags­schluss und ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen

1. Vom Be­stel­ler un­ter­zeich­ne­te oder ab­ge­sen­de­te Be­stel­lun­gen oder Kun­den­ser­vi­ce­an­for­de­run­gen so­wie te­le­fo­nisch ver­ein­bar­te Be­stel­lun­gen oder Kun­den­ser­vi­ce­an­for­de­run­gen sind bin­dend. Un­se­re Fir­ma ist be­rech­tigt, das da­rin lie­gen­de Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei Wo­chen an­zu­neh­men. Die An­nah­me kann durch Zu­sen­dung der Auf­trags­be­stä­ti­gung, der Rech­nung, der Ter­min­ve­rein­ba­rung oder durch die Aus­lie­fe­rung oder Dienst­leis­tung er­klärt wer­den.

2. Tritt der Be­stel­ler vom Ver­trag zu­rück, oh­ne hier­zu be­rech­tigt zu sein oder ver­wei­gert er trotz ei­ner von uns ge­setz­ten an­ge­mes­se­nen Nach­frist die Er­fül­lung des Ver­tra­ges, so sind wir be­rech­tigt, Schaden­ersatz in Hö­he von 20% des Auf­trags­wer­tes zu ver­lan­gen, wenn   nicht der Be­stel­ler den Ein­tritt ei­nes nied­ri­ge­ren oder wir den ei­nes hö­he­ren Scha­dens be­wei­sen.

3. Der Rück­tritt ist aus­ge­schlos­sen bei Lie­fe­rung von Wa­ren bzw. Dienst­leis­tun­gen, die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion an­ge­fer­tigt wer­den oder ein­deu­tig auf die per­sön­lichen Be­dürf­nis­se zu­ge­schnit­ten sind. Dies be­trifft auch den Fall, dass mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung mit Zu­stim­mung des Be­stel­lers be­gon­nen wur­de oder der Be­stel­ler die­se selbst ver­an­lasst hat.

4. Durch feh­ler­haf­te An­ga­ben des Be­stel­lers ver­ur­sach­te Stö­run­gen in der Ver­trags­er­fül­lung ge­hen aus­schließ­lich zu Las­ten des Bestellers. Ent­ste­hen auf­grund der feh­ler­haf­ten An­ga­ben des Be­stel­lers bei un­se­rer Fir­ma Kosten, hat die­se der Be­stel­ler zu tra­gen. Der Be­stel­ler hat da­für Sor­ge zu tra­gen, dass Ände­rungen der für die Ge­schäfts­be­zie­hung er­forder­lichen An­ga­ben un­se­rer Fir­ma recht­zei­tig und voll­stän­dig mit­ge­teilt wer­den. Vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben des Be­stel­lers be­rech­ti­gen uns, je­den wei­te­ren Ver­trags­ab­schluss mit dem Be­stel­ler zu ver­wei­gern.

III. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen:

1. Sämt­li­che Prei­se sind Net­to­prei­se und ver­ste­hen sich aus­schließ­lich der je­weils gül­ti­gen Um­satz­steu­er, Ver­pa­ckung und Zu­füh­rung der Lie­fe­rung er­folgt auf Ge­fahr des Be­stel­lers. Mit der Über­gabe der Sen­dung an ei­nen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spätes­tens je­doch mit dem Ver­las­sen der Wa­re aus un­se­rer Fir­ma geht die Ge­fahr auf den Besteller über. Rech­nun­gen sind an dem in der Rech­nung ge­nann­ten Ka­len­der­tag fäl­lig. Zah­lun­gen sind oh­ne Ab­zug un­mit­tel­bar an uns zu leis­ten. Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter oder Vertre­ter sind nicht in­kas­so­be­fugt. Die An­nah­me von Schecks er­folgt in je­dem Fall nur    zah­lungshalber. Alle tat­säch­lichen Ein­zie­hungsspe­sen wer­den be­rech­net.

2. Die in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen ge­nann­ten Prei­se sind für die Dau­er von drei Mo­na­ten ver­bind­lich. Bei­ A­uf­trag­san­nah­me nicht vor­her­seh­ba­re Kos­ten­stei­ge­run­gen be­rech­ti­gen uns da­nach zu­ ei­ner An­pas­sung der Prei­se, es sei denn, die­se sind aus­drück­lich als fest ver­ein­bart. Ei­ne zu­läs­si­ge Preis­er­hö­hung ori­en­tiert sich an den ge­stie­ge­nen Roh­stoff­prei­sen und ge­stie­ge­nen Lohn­kos­ten.

3. Ge­rät der Käu­fer mit der Zah­lung in Ver­zug, be­rech­nen wir Ver­zugs­zin­sen in Hö­he von 9 % über dem je­wei­ls gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz der EZB. Dem Be­stel­ler bleibt vor­be­hal­ten, ei­nen ge­rin­ge­ren Zins­scha­den nach­zu­wei­sen.

4. Un­se­re Fir­ma be­hält sich zur Ab­si­che­rung des Bo­ni­täts­ri­si­kos im Ein­zel­fall vor, be­stimm­te Zah­lungsarten aus­zu­schlie­ßen und er­be­te­ne Lie­fe­run­gen nur ge­gen Vor­aus­zah­lung, Nach­nah­me oder Sofort­zahlung bei Lie­fe­rung durch­zu­füh­ren.

5. Die Ab­tre­tung der ver­trag­li­chen Rech­te durch den Be­stel­ler be­darf un­se­rer aus­drück­li­chen schrift­lichen Zu­stim­mung. So­weit nicht ei­ne un­be­strit­te­ne oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te For­de­rung be­steht, ist die Auf­rech­nung und die Geltend­machung von Zu­rück­be­hal­tungs­rech­ten durch den Be­stel­ler uns gegen­über aus­ge­schlos­sen.

6. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder unbestritten sind.

IV. Lie­fe­rung und Lie­fer­fris­ten

1. Lie­fertermine sind frei­blei­bend und gel­ten vor­be­halt­lich ei­ge­ner Belie­fe­rung. Et­was an­de­res gilt nur, wenn Lie­fer­ter­mi­ne fix schriftlich vereinbart sind.

2. Lie­fer­fris­ten und -ter­mi­ne be­zie­hen sich auf den Zeit­punkt der Ab­sendung der Wa­re ab un­se­rer Fir­ma. Sie gel­ten mit un­se­rer Meldung der Versand­be­reits­chaft als ein­ge­hal­ten, wenn die Wa­re oh­ne un­ser Ver­schulden oder das Verschulden unserer Lieferanten nicht recht­zei­tig ab­ge­sandt werden kann.

3. Wird der ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­min um mehr als 2 Wo­chen über­schritten, so kann uns der Käu­fer schrift­lich ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist von min­des­tens 4 wei­te­ren Wo­chen mit der Er­klä­rung setzen, dass er nach frucht­lo­sem Ab­lauf die­ser Frist die An­nah­me ab­leh­ne. Trifft un­se­re Lie­fe­rung auch inner­halb die­ser Frist nicht beim Käu­fer ein, so ist er be­rech­tigt, durch schrift­li­che Er­klä­rung vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten.

4. Tritt der Be­stel­ler vom Ver­trag zu­rück, oh­ne hier­zu be­rech­tigt zu sein oder ver­wei­gert er trotz ei­ner von uns ge­setz­ten angemessenen Nach­frist die Er­fül­lung des Ver­tra­ges, sind wir berechtigt, Schaden­ersatz in Hö­he von 20 % des Auf­trags­wer­tes zu ver­lan­gen, wenn nicht der Be­stel­ler den Ein­tritt ei­nes niedrigeren oder wir den ei­nes hö­he­ren Scha­dens be­wei­sen. 

5. Der Ver­sand er­folgt nach un­se­rer frei­en Wahl. Wir sind berech­tigt, je­doch nicht ver­pflich­tet, die Wa­re auf Rech­nung des Käufers zu ver­si­chern. Fracht- und kos­ten­freie Ver­sen­dung er­folgt nur nach be­son­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung.

V. Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen:

1. Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund hö­he­rer Ge­walt und auf­grund von Er­eig­nis­sen, die die Leis­tung er­schwe­ren oder un­mög­lich ma­chen - hier­zu ge­hö­ren auch nach­träg­lich auf­tre­ten­de Ma­te­rial­be­schaf­fungs­schwie­rig­kei­ten, Be­triebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, Per­so­nal­man­gel, Man­gel an Trans­port­mit­teln, be­hörd­li­che An­ord­nun­gen usw., auch, wenn sie bei un­se­ren Lie­fe­ran­ten auf­tre­ten - ha­ben wir auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen   nicht zu ver­tre­ten. Sie be­rech­ti­gen uns, die Leis­tung um die Dau­er der Be­hinde­rung zu­züg­lich ei­ner an­ge­mes­se­nen Lauf­zeit hi­naus­zu­schie­ben.

2. Wir sind zu Teil­leis­tun­gen je­der­zeit be­rech­tigt. Die­se kön­nen auch be­son­ders be­rech­net wer­den. Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.

3. Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.

VI. Ge­währ­leis­tung:

1. Of­fen­sicht­li­che Män­gel müs­sen un­ver­züg­lich, spä­tes­tens je­doch ei­ne Wo­che nach Leis­tung ge­rügt wer­den. Die Rü­ge hat schrift­lich un­ter ge­nau­er Be­zeich­nung der Män­gel zu er­fol­gen. Bei Be­an­stan­dun­gen muss die Leis­tung un­be­ar­bei­tet blei­ben. Be­an­stan­dun­gen nach Durch­führung ei­ge­ner Re­pa­ra­tur­versuche schlie­ßen jeg­li­che Ge­währ­leis­tung aus. Die Be­ar­bei­tung und Durch­führung von Re­pa­ra­tur­maß­nah­men gilt in sol­chen Fäl­len als An­er­ken­nung der ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung.

2. Die Ver­jäh­rungs­frist von Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­chen be­trägt bei neu­en Sa­chen zwei Jah­re und bei ge­brauch­ten Sa­chen ein Jahr ab Ver­trags­schluss.

Gewähr­leistungsansprüche ei­nes Un­ter­neh­mers set­zen vo­raus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Un­ter­su­chungs- und Rü­gepflich­ten ord­nungs­gemäß nach­ge­kommen ist.

Die Ge­währ­leis­tung wird be­züg­lich der Sach­män­gel­haf­tung aus­ge­schlos­sen, wenn der Käu­fer ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts, ein öf­fent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder ein Un­ter­neh­mer ist, der bei Ab­schluss des Ver­tra­ges in Aus­übung sei­ner ge­werb­li­chen oder selbst­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit han­delt. Ei­ne über die ge­setz­li­che Ge­währ­leis­tungs­vor­schrift hi­naus­ge­hen­de un­selb­stän­di­ge Ga­ran­tie wird nur bei be­son­ders be­zeich­ne­ten Wa­ren bzw. aus­drück­li­cher Zu­si­che­rung ge­währt.

3. Nicht of­fen­sicht­li­che Män­gel sind inner­halb von ei­ner Wo­che nach Er­ken­nen des Man­gels schrift­lich an­zu­zei­gen. Ein Ver­säu­men die­ser   Frist führt zum Ver­lust des Ge­währ­leis­tungs­rech­tes.

4. Bei be­rech­tig­ter Män­gel­rü­ge be­schränkt sich die Ge­währ­leis­tungs­pflicht grund­sätz­lich auf - nach un­se­rer Wahl - kos­ten­freie Nach­bes­se­rung. Ist die Nach­bes­se­rung un­mög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie ver­wei­gert, so kann der Be­stel­ler ei­nen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass (Min­de­rung) oder nach sei­ner Wahl Rück­gän­gig­ma­chung (Wand­lung) des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Da­rü­ber hi­naus­ge­hen­de An­sprü­che, ins­be­son­dere auf Schaden­ersatz, Ver­trags­stra­fe und ähn­li­ches, sind auch we­gen Man­gel­fol­ge­schä­den und we­gen po­si­ti­ver Ver­trags­ver­let­zung aus­ge­schlos­sen. Et­was an­de­res gilt nur, wenn uns oder un­se­ren Er­fül­lungs­ge­hil­fen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit tref­fen.   Unabhängig davon ist unsere Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes.

Na­tür­li­cher Ver­schleiß ist von der Ge­währ­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Der Käu­fer ist dar­le­gungs- und be­weis­pflich­tig für die Be­hauptung, dass kein na­tür­li­cher Ver­schleiß vor­liegt. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Be­stel­lers, die nicht Le­ben, Kör­per oder Gesund­heit be­tref­fen, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, wir han­del­ten vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig. In al­len üb­ri­gen Fäl­len ist un­se­re Haf­tung auf den nach dem ge­wöhn­li­chen Lauf der Din­ge zu er­war­ten­den Scha­den oder die ge­wöhn­lich ein­tre­ten­de Wert­min­de­rung be­schränkt.

VII. Ei­gen­tums­vor­be­halt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

4. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.

VI­II. Er­fül­lungs­ort und Ge­richts­stand:

Er­fül­lungs­ort ist Holz­hausen.

Für sämt­li­che ge­gen­wär­ti­gen und zu­künf­ti­gen An­sprü­che aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung mit Voll­kauf­leu­ten und öf­fent­lich-recht­li­chen   Son­der­ver­mö­gen, ein­schließ­lich Wech­sel- und Scheck­for­de­run­gen, ist aus­schließ­lich Ge­richts­stand un­ser Sitz. Dies be­trifft im Üb­ri­gen auch Be­stel­ler, die kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand im In­land ha­ben.

Alle Streitigkeiten – auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt – unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

IX. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages erforderlich ist.

X. Ab­schlie­ßen­de Be­stim­mung:

1. Soll­ten Tei­le die­ser Be­din­gun­gen oder des Ver­tra­ges un­wirk­sam sein, so wird da­durch die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Tei­le und des   Ver­tra­ges im Übri­gen nicht be­rührt. Im Fall der Un­wirk­sam­keit ei­ner die­ser Be­stim­mun­gen sind wir be­rech­tigt, die un­wirk­sa­me Be­stim­mung durch ei­ne wirk­sa­me Re­ge­lung zu er­set­zen, de­ren wirt­schaft­li­cher Er­folg dem der un­wirk­sa­men Be­stim­mung so­weit wie mög­lich ent­spricht.

2. Sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Das gilt ins­be­son­dere für Ne­ben­ab­re­den, Zu­si­che­run­gen jeg­li­cher Art so­wie nach­träg­li­che Ver­trags­än­de­run­gen und -er­gän­zun­gen.