Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kämpf Hebezeugservice GmbH, Am Lämmerberg 2, 99334 Amt Wachsenburg
I. Anwendungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen unserer Firma.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zusagen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die in unseren Publikationen und Veröffentlichungen enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfts-beziehungen. Mit der erstmaligen Einbeziehung dieser AGB wird ein Rahmenvertrag für derartige künftige Rechtsgeschäfte abgeschlossen.
II. Vertragsschluss und vertragliche Verpflichtungen
1. Vom Besteller unterzeichnete oder abgesendete Bestellungen oder Kundenserviceanforderungen sowie telefonisch vereinbarte Bestellungen oder Kundenserviceanforderungen sind bindend. Unsere Firma ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung, der Terminvereinbarung oder durch die Auslieferung oder Dienstleistung erklärt werden.
2. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein oder verweigert er trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zu verlangen, wenn nicht der Besteller den Eintritt eines niedrigeren oder wir den eines höheren Schadens beweisen.
3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies betrifft auch den Fall, dass mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Bestellers begonnen wurde oder der Besteller diese selbst veranlasst hat.
4. Durch fehlerhafte Angaben des Bestellers verursachte Störungen in der Vertragserfüllung gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. Entstehen aufgrund der fehlerhaften Angaben des Bestellers bei unserer Firma Kosten, hat diese der Besteller zu tragen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Änderungen der für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Angaben unserer Firma rechtzeitig und vollständig mitgeteilt werden. Vorsätzlich falsche Angaben des Bestellers berechtigen uns, jeden weiteren Vertragsabschluss mit dem Besteller zu verweigern.
III. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Verpackung und Zuführung der Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware aus unserer Firma geht die Gefahr auf den Besteller über. Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen sind ohne Abzug unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter oder Vertreter sind nicht inkassobefugt. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet.
2. Die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise sind für die Dauer von drei Monaten verbindlich. Bei Auftragsannahme nicht vorhersehbare Kostensteigerungen berechtigen uns danach zu einer Anpassung der Preise, es sei denn, diese sind ausdrücklich als fest vereinbart. Eine zulässige Preiserhöhung orientiert sich an den gestiegenen Rohstoffpreisen und gestiegenen Lohnkosten.
3. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.
4. Unsere Firma behält sich zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung durchzuführen.
5. Die Abtretung der vertraglichen Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung besteht, ist die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller uns gegenüber ausgeschlossen.
6. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeglicher Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder unbestritten sind.
IV. Lieferung und Lieferfristen
1. Liefertermine sind freibleibend und gelten vorbehaltlich eigener Belieferung. Etwas anderes gilt nur, wenn Liefertermine fix schriftlich vereinbart sind.
2. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware ab unserer Firma. Sie gelten mit unserer Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder das Verschulden unserer Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
3. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 weiteren Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Trifft unsere Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht beim Käufer ein, so ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
4. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein oder verweigert er trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu verlangen, wenn nicht der Besteller den Eintritt eines niedrigeren oder wir den eines höheren Schadens beweisen.
5. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
V. Leistungsverzögerungen:
1. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich auftretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch, wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben.
2. Wir sind zu Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese können auch besonders berechnet werden. Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
3. Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für Personal, Krane, Fahrzeuge und Geräte, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu dessen Lasten.
VI. Gewährleistung:
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Leistung gerügt werden. Die Rüge hat schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu erfolgen. Bei Beanstandungen muss die Leistung unbearbeitet bleiben. Beanstandungen nach Durchführung eigener Reparaturversuche schließen jegliche Gewährleistung aus. Die Bearbeitung und Durchführung von Reparaturmaßnahmen gilt in solchen Fällen als Anerkennung der vertragsgemäßen Leistung.
2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Vertragsschluss.
Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Gewährleistung wird bezüglich der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine über die gesetzliche Gewährleistungsvorschrift hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. ausdrücklicher Zusicherung gewährt.
3. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Erkennen des Mangels schriftlich anzuzeigen. Ein Versäumen dieser Frist führt zum Verlust des Gewährleistungsrechtes.
4. Bei berechtigter Mängelrüge beschränkt sich die Gewährleistungspflicht grundsätzlich auf - nach unserer Wahl - kostenfreie Nachbesserung. Ist die Nachbesserung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafe und ähnliches, sind auch wegen Mangelfolgeschäden und wegen positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Unabhängig davon ist unsere Haftung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, begrenzt bis zur Höhe des vereinbarten Auftragsentgeltes.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass kein natürlicher Verschleiß vorliegt. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die nicht Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung beschränkt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
4. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.
Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist Holzhausen.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich Gerichtsstand unser Sitz. Dies betrifft im Übrigen auch Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.
Alle Streitigkeiten – auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt – unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
IX. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, dass im Rahmen des Auftragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages erforderlich ist.
X. Abschließende Bestimmung:
1. Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt insbesondere für Nebenabreden, Zusicherungen jeglicher Art sowie nachträgliche Vertragsänderungen und -ergänzungen.